Strafgesetzbuch (StGB)

Alle strafrechtlich relevanten Regelungen für Legacy RP

Artikel 1 – Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.

(2) Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Artikel 2 – Zeitliche Geltung

(1) Die Strafe und die Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Recht, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Ändert sich die Strafandrohung während der Tat, so ist das Recht anzuwenden, das zur Zeit der Tatbeendigung in Kraft ist.

(3) Wird vor Erlass des Urteils die zur Zeit der Tat geltende Rechtslage geändert, so ist das mildeste Recht anzuwenden.

Artikel 2 – Zeitliche Geltung

Für Straftaten, die auf amerikanischem Gebiet begangen werden, gilt das amerikanische Strafrecht.

Artikel 4 – Schiff- und Luftfahrzeuge

Straftaten, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen werden, unterliegen dem amerikanischen Strafrecht – unabhängig vom tatsächlichen Aufenthaltsort –, sofern das Fahrzeug die amerikanische Flagge führt.

Artikel 5 – Zeit der Tat

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen.

Artikel 6 – Ort der Tat

Der Ort der Tat ist der geografische oder räumliche Bereich, in dem eine Straftat begangen wird. Er ist entscheidend für die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden, für die Anwendbarkeit des Strafrechts sowie für Verfahrensvorschriften.

Artikel 7 – Sonderregelungen für Jugendliche und Heranwachsende

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht das vierzehnte Lebensjahr erreicht hat.

Darüber hinaus können Jugendliche dem Erwachsenenstrafrecht belangt werden.

Artikel 8 – Personen- und Sachbegriffe

1. Angehörige:

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatte, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister sowie Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner. Dies gilt auch, wenn die Ehe/Partnerschaft nicht mehr besteht.

2. Pflegeeltern und Pflegekinder

3. Amtsträger und Staatsbedienstete

4. Richter: Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter.

5. Fahrlässigkeit: Außer Acht lassen der erforderlichen Sorgfaltspflicht. Der Erfolg muss subjektiv vorhersehbar gewesen sein.

6. Vorsatz: Absicht, Wissen oder billiges Inkaufnehmen des Erfolgs.

7. Hoheitliche Aufgaben: Tätigkeiten, die ein Gemeinwesen kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat.

Artikel 9 – Täterschaft

Täter ist, wer eine Straftat selbst begeht. Es gibt unterschiedliche Formen der Täterschaft, abhängig von der Art der Tatbegehung.

Artikel 10 – Begehen durch Unterlassen

(1) Unterlassen ist strafbar, wenn der Täter rechtlich verpflichtet war zu handeln.

(2) Unterlassene Hilfeleistung:

  • Wer keine Hilfe leistet oder keine Rettungskräfte ruft, macht sich strafbar.
  • Physische Hilfe wie Druckverband oder Ruhigstellung zählt bereits als Hilfe.
  • Hilfeleistung darf keine unverhältnismäßige Gefahr bedeuten.
  • Ausnahmen bestehen bei erheblicher Eigengefährdung.

Artikel 11 – Schuldunfähigkeit wegen Geistesstörung

Ohne Schuld handelt, wer zur Zeit der Tat wegen psychischer oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage war, das Unrecht der Handlung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Artikel 12 – Versuch

(a) Der Versuch eines Verbrechens ist strafbar wie die vollendete Tat.

(b) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt.

Artikel 13 – Anstiftung und Anleitung

Wer einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat anstiftet oder anleitet, wird wie ein Täter bestraft.

  • Anstiftung ist die psychische Beeinflussung des Tatentschlusses.
  • Anstifter ist Tätergleich gestellt.
  • Bei fehlender Haupttat kann versuchte Anstiftung bestraft werden.

Artikel 14 – Notwehr

(1) Rechtmäßig ist, wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt.

(2) Die Verteidigung muss verhältnismäßig sein.

Artikel 15 – Strafmaß Verschärfung

Eine Strafe kann verdoppelt werden, wenn:

a) Wiederholungstäter

Wer innerhalb von vier Tagen ähnliche Straftaten begeht.

b) Besonders schwerer Fall

Wenn die Tat vom Regelbeispiel in Schwere oder Ausführung erheblich abweicht.

Artikel 16 – Rechtsfolge

a. Geldstrafen können in Ausnahmefällen in Haftzeit umgewandelt werden.

Hierbei werden 1.000 $ zu jeweils fünf Hafteinheiten umgewandelt.

b. Entzug von Berechtigungen und Lizenzen.

c. Eine freiwillige Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe statt einer Geldstrafe ist in Einzelfällen möglich. Die Entscheidung liegt bei der Staatsanwaltschaft.

d. Täter haben nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen.

Artikel 17 – Amtsträger

Amtsträger sind Mitarbeiter der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes.

§ 1 – Diebstahl

(1) Einfacher Diebstahl

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten bestraft.

(2) Datenverarbeitung Betrug

Wer das Ergebnis einer automatisierten Datenverarbeitung durch unbefugte Eingabe, Veränderung oder Löschung von Daten manipuliert, um sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.

(3) Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Wert der entwendeten Sache 50.000 $ übersteigt. Strafe: Freiheitsstrafe von 10 bis 40 Monaten.

§ 2 – Raub

(1) Einfacher Raub

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt wegnimmt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 40 Monaten bestraft.

(2) Raub unter Verwendung einer Waffe / Besonders schwerer Raub

Wer bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 bis 90 Monaten bestraft.

§ 3 – Erpressung

(1) Einfacher Erpressungstatbestand

Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.

(2) Besonders schwerer Fall der Erpressung

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande oder gemeinschaftlich handelt. Strafe: Freiheitsstrafe 30 bis 90 Monate.

§ 4 – Betrug

(1) Einfacher Betrug

Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu veranlasst, eine Vermögensverfügung vorzunehmen, wodurch dieser geschädigt wird, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten bestraft.

(2) Besonders schwerer Fall des Betrugs

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:

  • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
  • einen besonders hohen Vermögensverlust verursacht,
  • durch fortgesetzte Begehung zahlreiche Personen schädigt,
  • eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt oder
  • seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Strafe: Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 90 Monaten.

§ 5 – Körperverletzung

(1) Einfacher Körperverletzungstatbestand

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.

(2) Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

(3) Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit eine Körperverletzung verursacht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten bestraft.

§ 6 – Schwere Körperverletzung

(1) Einfacher Tatbestand

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursacht, wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten bestraft.

(2) Fahrlässige schwere Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit eine schwere Körperverletzung herbeiführt, wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe von 40 bis 80 Monaten bestraft.

(3) Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

§ 7 – Sachbeschädigung

(1) Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 40 Monaten bestraft.

(2) Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.

§ 8 – Selbstjustiz

(1) Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige eigenmächtige Vergeltung für vermeintlich erlittenes Unrecht bezeichnet.

(2) Wer Selbstjustiz ausübt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 9 – Mord

(1)

Wer einen anderen Menschen aus Mordlust, Habgier, niedrigen Beweggründen, heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder zur Verdeckung einer anderen Straftat tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu lebenslänglich bestraft.

(2) Versuchter Mord

Wer versucht, einen Menschen zu töten, wird mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten bestraft.

§ 10 – Totschlag

Wer einen anderen Menschen tötet, ohne die Merkmale des Mordes zu erfüllen, wird mit einer Freiheitsstrafe von 75 Monaten bis lebenslänglich bestraft.

§ 11 – Unterlassene Hilfeleistung

(1)

Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr Hilfe unterlässt, obwohl dies zumutbar und erforderlich ist, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.

(2)

Ebenso wird bestraft, wer Dritte daran hindert, Hilfe zu leisten.

§ 12 – Beleidigung

(1)

Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder ihre Ehre verletzt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.

(2) Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten Tatsache schließt die Bestrafung nicht aus, wenn Form oder Umstände beleidigend sind.

§ 13 – Üble Nachrede

Wer einem anderen in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise eine verachtenswerte Eigenschaft oder ein unehrenhaftes Verhalten nachsagt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.

§ 14 – Drohung

Wer einen anderen mit einer rechtswidrigen Tat bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten bestraft.

§ 15 – Hausfriedensbruch

Wer in eine Wohnung, Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum eines anderen unbefugt eindringt oder sich trotz Aufforderung nicht entfernt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Monaten bestraft.

§ 16 – Freiheitsberaubung

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 35 Monaten bestraft.

§ 17 – Erpresserischer Menschenraub

Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder Dritte durch Drohung oder Gewalt zu einer Handlung zu zwingen, wird mit Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 45 Monaten bestraft.

§ 18 – Dokumentenfälschung

(1) Wer ein falsches Dokument herstellt, ein echtes verfälscht oder ein gefälschtes Dokument gebraucht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.

(2) Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.

§ 19 – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer Amtsträger mit Gewalt oder durch Drohung an einer Diensthandlung hindert, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate bestraft.

(2) Wer einen Amtsträger tätlich angreift, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 45 Monaten bestraft.

§ 20 – Amtsanmaßung

Wer unbefugt ein öffentliches Amt ausübt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monate bestraft.

§ 21 – Missbräuchlicher Notruf

Wer die Notrufnummer ohne Notwendigkeit verwendet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monate bestraft.

§ 22 – Fahrerflucht

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten bestraft.

(2) Liegt ein Personenschaden vor, erhöht sich die Strafe auf bis zu 60 Monate.

§ 23 – Vermummungsverbot

(1) Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen. Dies gilt auch ausdrücklich beim Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen und für alle Insassen.

(2) Davon ausgenommen sind staatlich anerkannte Dienstkleidungen.

(3) Verstöße werden mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.

§ 24 – Sperrbezirke

(1) Das Betreten oder Überfliegen von Sperrgebieten ohne Genehmigung ist verboten.

(2) Als Sperrgebiete gelten:

  • State Prison
  • Fort Zancudo
  • Von Amtsträgern ausgerufene temporäre Sperrzonen

Verstöße werden mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten bestraft.

§ 25 – Identitätsfeststellung

(1) Jeder Bürger ist gegenüber der Exekutive ausweispflichtig.

(2) Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, kann die Person vorübergehend festgesetzt werden.

§ 26 – Vortäuschen einer Straftat

Wer einer Behörde vortäuscht, dass eine Straftat begangen wurde oder bevorsteht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.

§ 27 – Belehrung

(1) Bei einer vorläufigen Festnahme oder Festnahme aufgrund eines Haftbefehls ist der Beschuldigte unverzüglich über den Grund der Festnahme zu belehren.

(2) Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist der Beschuldigte über seine Rechte zu informieren.

§ 28 – Entzug der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs verurteilt, kann je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden.

(2) Der Entzug kann auch bei fehlender Schuldfähigkeit erfolgen, wenn erhebliche Gefahren bestehen.

§ 29 – Geiselnahme

Wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 35 Monaten bestraft.

§ 30 – Besitz illegaler Gegenstände

(1) Wer ohne Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder lagert, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Als illegale Gegenstände gelten insbesondere:

  • Munition ohne Waffenbesitzkarte
  • Staatliche Ausrüstungsgegenstände, sofern der Besitzer nicht im Dienst ist (ausgenommen Funkgeräte)
  • Geräte zur Manipulation von Datenverarbeitungssystemen

§ 31 – Strafmilderung

Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:

  • freiwillig zur Aufklärung der Straftat beiträgt oder
  • durch rechtzeitige Mitteilung an die Behörden eine Straftat verhindert.

§ 32 – Verjährungsfristen

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat aus.

(2) Freiheitsstrafen ab 90 Monaten verjähren nicht.

Verjährungsfristen:

  • 15 Tage bei Freiheitsstrafen bis 34 Monate
  • 30 Tage bei Freiheitsstrafen von 35 bis 59 Monate
  • 45 Tage bei Freiheitsstrafen von 60 bis 89 Monate

(3) Ein Richter kann die Verjährungsfrist einmal um die Hälfte verlängern.

§ 33 – Tierquälerei

(1) Wer ein Tier misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 40 Monaten bestraft.

(2) Diensthunde der Exekutivbehörden sind von Abs. 1 ausgenommen.

§ 34 – Unterschlagung

Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig aneignet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten bestraft.

§ 35 – Kriminelle Vereinigung

(1) Eine kriminelle Vereinigung ist ein Zusammenschluss von Personen, deren Zweck die Begehung von Straftaten ist.

(2) Eine kriminelle Vereinigung muss durch richterlichen Beschluss festgestellt werden.

§ 36 – Bildung bewaffneter Gruppen

Wer unbefugt eine bewaffnete Gruppe bildet, ihr angehört oder sie unterstützt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 37 – Straftaten an öffentlichen Plätzen

Straftaten, die an öffentlichen Plätzen oder während Veranstaltungen begangen werden, ziehen zusätzliche Strafen nach sich.

§ 38 – Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 30 Monaten bestraft.

(2) Unerwünschte Berührungen, Aufforderungen oder Bemerkungen sexuellen Inhalts sind strafbar.

§ 39 – Gefangenenbefreiung

Wer einen Gefangenen befreit oder dessen Flucht unterstützt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.

§ 40 – Falschaussage / Meineid

(1) Wer bei einer förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Monaten bestraft.

(2) Wer vor Gericht falsch schwört, wird ebenfalls bestraft.

§ 41 – Glücksspiel

(1) Glücksspiel ist ein Spiel, dessen Ausgang überwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Glücksspiele dürfen nur vom Staat oder lizenzierten Anbietern durchgeführt werden.

(3) Unerlaubte Teilnahme oder Durchführung wird bestraft.

§ 42 – Geldwäsche und Falschgeld

(1) Wer Geldwäsche betreibt oder Falschgeld besitzt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 40 Monaten bestraft.

(2) Besitz von Falschgeld ohne Meldung bei der Behörde ist ebenfalls strafbar.

§ 43 – Bestechung

Wer einem Amtsträger einen Vorteil bietet, um eine Amtshandlung zu beeinflussen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 45 Monaten bestraft.

§ 44 – Nachstellung (Stalking)

(1) Wer einem anderen nachstellt und dessen Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt, wird bestraft.

(2) Ein Kontaktverbot kann richterlich angeordnet werden.

§ 45 – Korruption

Ein Amtsträger, der seine Stellung missbraucht, um sich oder andere Vorteile zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Berufsverbot bestraft.

§ 46 – Nötigung

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung nötigt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 35 Monaten bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

§ 47 – Landfriedensbruch

Wer sich an Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge beteiligt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 90 Monaten bestraft.

§ 48 – Gefährlicher Eingriff in den Verkehr

Wer die Sicherheit des Bahn-, Schiffs-, Luft- oder Straßenverkehrs gefährdet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft.

§ 49 – Nichtanzeigen geplanter Straftaten

Wer eine geplante Straftat nicht meldet, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 45 Monaten bestraft.

§ 50 – BOS-Funk

Unbefugtes Abhören oder Nutzen von BOS-Funk wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 25 Monaten bestraft.

§ 51 – Brandstiftung

(1) Wer fremde Gebäude, Fahrzeuge oder Wälder in Brand setzt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 40 Monaten bestraft.

(2) Schwere Brandstiftung liegt vor, wenn Menschen gefährdet werden.

§ 52 – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 80 Monaten bestraft.

§ 53 – Vorteilsnahme

Ein Amtsträger, der Vorteile für seine Amtstätigkeit annimmt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 60 Monaten bestraft.

§ 54 – Körperverletzung im Amt

Ein Amtsträger, der während seines Dienstes eine Körperverletzung begeht, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.

§ 55 – Aussageerpressung

Wer einen anderen körperlich oder seelisch misshandelt, um eine Aussage zu erzwingen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis 60 Monaten bestraft.

§ 56 – Falschbeurkundung im Amt

Ein Amtsträger, der eine falsche Eintragung vornimmt, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 45 Monaten bestraft.

§ 57 – Parteiverrat

Ein Rechtsanwalt, der in derselben Sache beiden Parteien hilft, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 30 Monaten bestraft.

§ 58 – Vollrausch

Wer im Rauschzustand eine Straftat begeht, wird dennoch bestraft.

§ 59 – Missbrauch von Titeln und Abzeichen

Wer unbefugt Titel, Berufsbezeichnungen oder Abzeichen führt, wird bestraft.

§ 60 – Behindern von Radarfallen

Wer Radarfallen behindert, wird mit einer Geldstrafe bestraft.

§ 61 – Wucher

Wer die Notlage eines anderen ausnutzt, um unverhältnismäßige Vorteile zu erzielen, wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Monaten bestraft.

§ 62 – Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr stellt eine Straftat dar, bei der eine Person vorsätzlich oder fahrlässig in den reibungslosen Ablauf des Straßenverkehrs eingreift und dadurch eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer herbeiführt.

1. Manipulation von Fahrzeugen oder Straßen:
Das absichtliche Blockieren einer Straße oder das Manipulieren von Fahrzeugen, sodass sie in Gefahr geraten oder nicht mehr sicher betrieben werden können.

2. Ablenken von Fahrern:
Absichtliches Blenden von Fahrzeugführern mit starken Lichtern oder durch andere Ablenkungstechniken.

3. Gefährdung von Verkehrsteilnehmern:
Mit Absicht auf die Fahrbahn treten oder auf der Straße herumlaufen, sodass eine Gefahr für Autos oder andere Verkehrsteilnehmer entsteht.

4. Teilnahme an illegalen Straßenrennen:
Unzulässige, illegale Autorennen, die andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

§ 63 – Die Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Gefährdung des Straßenverkehrs umfasst sämtliche Umstände, die die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen können.

1. Unaufmerksamkeit:
Ablenkung durch Smartphones oder andere Geräte, Gespräche mit Mitfahrern, Müdigkeit oder Erschöpfung.

2. Geschwindigkeit:
Zu schnelles Fahren sowie Missachtung von Geschwindigkeitsbegrenzungen.

3. Alkohol- und Drogenkonsum:
Beeinträchtigt Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen.

4. Verkehrsregelverstöße:
Missachtung von Ampeln, Stoppschildern, gefährliches Überholen, Drängeln, Falschparken.

5. Technische Mängel:
Defekte Fahrzeuge, schlechte Bremsen, unzureichende Beleuchtung.

§ 64 – Besitz von staatlichem Eigentum

Der Besitz von staatlichem Eigentum bezieht sich auf Vermögen und Ressourcen, die dem Staat gehören.

In Amerika ist der Besitz und die Verwaltung von staatlichem Eigentum ohne Berechtigung mit einer Geldstrafe und/oder einer Freiheitsstrafe bis zu 45 Monaten zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert: 05.02.2026